Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an , es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von §24 Gesetz zur Reglung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2 Preise, Zahlung
2.1 Die in unseren Angebotenangegebenen Preise sind freibleibend ab Werk. Sie schließen Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein.
2.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn entsprechend zu erhöhen , wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
2.3 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar.
2.4 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen.
2.5 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.6 Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern.
3 Lieferungen, Gefahrübergang und Lieferzeit
3.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden „ab Werk“. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei der Versendung trägt der Kunde. Dies gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen. Die Ware
wird von uns gegen Transportschäden versichert. Die Versicherung durch uns bedeutet nicht, dass wir die Gefahrtragung für den Transport übernehmen.
3.2 Folgende Ergebnisse bewirken – soweit leistungshemmend – eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt sind; sonstige nach Vertragsabschluss eintretende außergewöhnliche, für uns unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse; nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrungen. Kommen wir hingegen in Verzug und lassen eine
Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstreichen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs und/oder Nichterfüllung aufgrund Verzugs bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 6.1 dieser Bedingungen.
3.3 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
4 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
4.1 Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.
4.2 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir dem Kunden gegenüber nur – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde
Minderung oder nach seiner Wahl Wandelung begehren.
4.3 Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Mängelschäden und/oder Mangelfolgeschäden sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung und wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Nebenpflichten. Vorstehende
Haftungsfreizeichnung greift nicht ein
- wenn der von uns gelieferten Ware zugesicherte Eigenschaften fehlen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, kommen wir aber nur auf, wenn die Zusicherung den Kunden gerade gegen einen Mangelfolgeschaden dieser Art Absichern sollte;
- wenn einer der Fälle vorliegt, bei denen nach Ziffer 5 dieser Bedingungen gehaftet wird.
5 Sonstige Schadensersatzansprüche
5.1 Alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art sind – ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur – ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sowie aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten. – Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht
- bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen,
- wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben,
- soweit nach dem Produkthaftungsgesetzt bei Fehlern der gelieferten Sache verschuldensunabhängig für Tod, Körper – und Gesundheitsschäden den oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender – auch künftiger – Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
6.3 Wenn wir im Interesse des Kunden als Aussteller eines Umkehr – bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haftung eingehen, erlöschen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Kunde den Wechsel voll eingelöst oder von uns unserer wechselmäßigen Haftung völlig freigestellt hat.
6.4 Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschschäftsverkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte weiterveräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.
6.5 Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Der Kunde hat uns auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen. Nimmt der Kunde seine Forderungen aus Weiterveräußerung unserer Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder sog. Uneigentliches Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den zu seinen Gunsten festgestellten und anerkannten Saldo sowie auf einen bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses etwa bestehenden Überschuss (kausaler Schlusssaldo) im voraus in Höhe des ihm von uns berechneten Preises weiterveräußerten Ware sicherheitshalber an uns ab.
6.6 a) der Kunde darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- oder verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen mitverarbeiteten Ware. Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, dass auf uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache gemäß unserer Faktura zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert der Hauptsache übergeht. Insoweit wird die Hauptsache von unserem Kunden kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt. b) Falls unsere Vorbehaltsware nach Verarbeitung auf Kredit weiterveräußert werden sollte, tritt der Kunde seinen Kaufpreisanspruch in Höhe unseres Fakturenwertes bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wurde unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, wird der Kaufpreisanspruch nur in Höhe des Fakturenwertes unserer mitverarbeiteten Ware im Voraus an uns abgetreten. Erlangen wir kraft Gesetzes oder kraft unserer Geschäftsbedingungen bei Verbindung von uns gelieferter Sachen mit anderen Sachen Miteigentum, so tritt der Kunde für den Fall der Weiterveräußerung der miteinander verbunden Sachen seinen Kaufpreisanspruch in Höhe des Wertes unserer mitverbundenen Sachen gemäß unserer Faktura im Voraus an uns ab. Im Übrigen gilt für Abtretung und Erziehung jeweils Ziffer 7.5 entsprechend.
6.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6.8 Zugriffen Dritter (z.B. Pfändung oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.
6.9 Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als unseren Lieferungen stammend auszuweisen.
6.10 Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie eine etwaige Pfändung unserer Ware durch uns selbst gilt nichts als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
6.11 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 15% übersteigt.
7 Rechte bei Vermögensverschlechterung – Gutschriftserteilung
7.1 Bei nach Vertragsschluss z.B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretener wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden sind wir –unbeschadet aller sonstigen Rechte zu folgenden Maßnahmen befugt. Das Rechte der Vorfälligkeitsstellung in Abschrift b) steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mindestens 25% seiner Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger als 30 Tage in Zahlungsverzug geraten ist. a) Soweit wir unsere Lieferungen noch nicht erbracht haben, sind wir bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit geleistet oder seine Gegenleistung nicht erbracht hat. b) Soweit wir unsere Lieferungen schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen.
7.2 Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns Abschläge vor entsprechend
- a) dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z.B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten; wegen Neuetikettierungskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten und unansehnlich gewordenen Originalletiketten);
- b) einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung oder technischer Weiterentwicklung.
- c) einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.
8 Urheberschutz
8.1 Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergl. Gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder schuldhafte Verstoß hiergegen macht den Käufer schadensersatzpflichtig.
9 Datenverarbeitung
9.1 Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht
10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile ausschließlich Köln.
10.2 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei Vollkaufleuten für beide Teile Köln oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden.
10.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens
11.Dispute Resolution Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.